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Art. 31

Fassungen
ab 08.05.2008 — BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute08.05.2008 BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. III Nr. 81/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 31

Ausweisung

1. Die vertragschließenden Staaten sollen keinen Staatenlosen, der sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhält, ausweisen, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

2. Die Ausweisung eines solchen Staatenlosen soll nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die gemäß den gesetzlichen Verfahren erflossen ist. Dem Staatenlosen soll, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit dagegenstehen, erlaubt werden, Entlastungsbeweise zu liefern, gegen die Ausweisung zu berufen und sich zu diesem Zwecke vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von den zuständigen Behörden besonders dafür bestimmt sind, vertreten zu lassen.

3. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Staatenlosen einen angemessenen Zeitraum gewähren, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieses Zeitraumes die notwendigen internen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20005924

Dokumentnummer

NOR40101066