Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 34
Beilegung von Streitigkeiten
Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streifrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101069