Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 38
Vorbehalte
1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Absatz 1 und 33 bis 42.
2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101073