Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 40
Kündigung
1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 36 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass die Wirksamkeit des Übereinkommens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101075