Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
ab 08.05.2008 — BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute08.05.2008 BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. III Nr. 81/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 40

Kündigung

1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 36 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass die Wirksamkeit des Übereinkommens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20005924

Dokumentnummer

NOR40101075