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Art. 6

Fassungen
ab 08.05.2008 — BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute08.05.2008 BGBl. III Nr. 81/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. III Nr. 81/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 6

Ausdruck „unter den gleichen Umständen“

Im Sinne dieses Übereinkommens besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, dass alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingungen des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden Person zur Ausübung des betreffenden Rechtes zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Staatenloser wäre. Ausgenommen hievon sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20005924

Dokumentnummer

NOR40101041