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Art. 3

Fassungen
ab 15.06.2007 — BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.06.2007 BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.06.2007BGBl. III Nr. 98/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 3 Grundsätze

(1) Die Durchführung dieser Vorschriften erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

(2) Die Durchführung dieser Vorschriften richtet sich nach der Charta der Vereinten Nationen und der Satzung der Weltgesundheitsorganisation.

(3) Die Durchführung dieser Vorschriften ist auf das Ziel ihrer weltweiten Anwendung zum Schutz der Weltbevölkerung vor der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten ausgerichtet.

(4) Die Staaten haben im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Dabei sollen sie dem Ziel dieser Vorschriften Rechnung tragen.

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186884