Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 15.06.2007 — BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute15.06.2007 BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

15.06.2007BGBl. III Nr. 98/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

TEIL römisch sechs – GESUNDHEITSDOKUMENTE

Artikel 35 Allgemeine Regel

Andere Gesundheitsdokumente als diejenigen, die nach diesen Vorschriften oder in Empfehlungen der WHO vorgesehen sind, dürfen im internationalen Verkehr nicht verlangt werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Artikel weder auf Reisende anzuwenden ist, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, noch auf Dokumentenerfordernisse betreffend den Zustand von Gütern oder Fracht im internationalen Handel im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, die geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften entsprechen. Die zuständige Behörde kann Reisende ersuchen, Formulare mit Kontaktinformationen und Fragebögen über die Gesundheit der Reisenden auszufüllen, vorausgesetzt, die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186940