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Art. 41

Fassungen
ab 15.06.2007 — BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute15.06.2007 BGBl. III Nr. 98/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

15.06.2007BGBl. III Nr. 98/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 41 Gebühren für Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete

(1) Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung von Gesundheitsmaßnahmen auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr

  1. Litera a
    muss diesem Tarif entsprechen;
  2. Litera b
    darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen und
  3. Litera c
    muss ohne Unterschied bezüglich der Staatszugehörigkeit, der Flagge, des Registers oder der Eigentumsverhältnisse des Gepäcks, der Fracht, der Container, der Beförderungsmittel, der Güter oder der Postpakete erhoben werden. Insbesondere wird kein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Gepäck- oder Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen gemacht.

(2) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens 10 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.

Schlagworte

Gepäckstück

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186966