Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 28
Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander so weit wie möglich zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen. Sie geben einander hiezu die erforderlichen Auskünfte und gewähren einander Schutz.
Von strafbaren Handlungen, die von den in Artikel 27 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organs durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40101124