Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 30
Ausser den in den Artikeln 8 und 27 genannten Organen darf die auf dem jeweils anderen Staatsgebiet gelegenen Bau- und Werkzonen nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis mitführt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- und Werkzonen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich der Anlagen und die zum Erreichen ihrer einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen der Vertragsstaaten vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40101126