Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 32
Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn:
der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung im Zusammenhang mit den Anlagen nicht zu erbringen vermag;
der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann;
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis missbräuchlich benutzen will, oder
die öffentliche Sicherheit es erfordert.
Der Grenzübertrittsausweis ist von der ausstellenden Behörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40101128