Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 34
Zur Durchführung unaufschiebbarer oder kurzfristiger Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- und Werkzonen auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hievon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.
Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten der Bau- und Werkzonen und der Anlagen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40101130