Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.02.2004 — BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.02.2004 BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2004BGBl. III Nr. 100/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Kosten

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltungen verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
  2. Absatz 2,Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20005939

Dokumentnummer

NOR40101149