Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 106/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die indische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologie als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 3 zählen folgende Maßnahmen:Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 3, zählen folgende Maßnahmen:
Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen gemäß Art. 3, Z 2;Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen gemäß Artikel 3,, Ziffer 2,;
Auswahl und Genehmigung der Projekte.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40101182