Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Albanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1)Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus ähnlicher sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es liegen die folgenden Umstände vor, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, auf; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit besteuert werden, als sie aus ihrer im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt werden.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer und Buchsachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR40101204