Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. III Nr. 107/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.2008 BGBl. III Nr. 107/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2008,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. III Nr. 107/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Albanien:
      1. Litera i
        die Einkommensteuern (einschließlich der Steuer auf Körperschaftsgewinne und der Einkommensteuer natürlicher Personen);
      2. Sub-Litera, i, i
        die Steuer auf kleinunternehmerische Tätigkeiten; und
      3. iii
        die Vermögensteuer;
      (im Folgenden als „albanische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Grundsteuer;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Litera v
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
    (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20005944

Dokumentnummer

NOR40101192