Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. III Nr. 107/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.09.2008 BGBl. III Nr. 107/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2008,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. III Nr. 107/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,In Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, hat der in Absatz 1 beschriebene Student während seines Studiums oder seiner Ausbildung zusätzlich Anspruch auf dieselben Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -ermäßigungen, welche den Personen zustehen, die in dem Staat ansässig sind, in den er eingereist ist.

Schlagworte

Steuervergünstigung, Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20005944

Dokumentnummer

NOR40101210