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Art. 29

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. III Nr. 107/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.09.2008 BGBl. III Nr. 107/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2008,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. III Nr. 107/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Tirana, am 14. Dezember 2007, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20005944

Dokumentnummer

NOR40101219