Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 108/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied und diese beiden bestellten Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird.
(2)Absatz 2,Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Partei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär der ICSID Konvention ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40101250