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Art. 22

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. III Nr. 108/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.09.2008 BGBl. III Nr. 108/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2008,

Typ

Vertrag - Namibia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. III Nr. 108/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 22

Schiedsurteile

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Partei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass eine Handlung einer Partei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
    2. Litera b
      eine Empfehlung, dass eine Partei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
    3. Litera c
      eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition erlitten hat, oder
    4. Litera d
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Partei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2,Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Schlagworte

Rechtsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20005945

Dokumentnummer

NOR40101252