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§ 22 SchAVO

Fassungen
ab 28.08.2008 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute28.08.2008 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Als Regulierungsniederwasser gilt der Wasserstand, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 94 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wird eine Periode von 30 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser einem Wasserspiegel für den jeweiligen Regulierungsniederwasserabfluss, ausgehend von der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.
  2. Absatz 2,Als höchster Schifffahrtswasserstand gilt der Wasserstand, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 1 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wird eine Periode von 30 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht der höchste Schifffahrtswasserstand oberhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung dem genannten Abfluss analog ist, unterhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der von der oberen Stauzieltoleranzgrenze am Wehr ausgeht und an der Wendemarke tangiert.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101384