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§ 27 SchAVO

Fassungen
ab 28.08.2008 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute28.08.2008 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zur Vermeidung von Störungen des Radarbildes auf Fahrzeugen ist bei der Konstruktion neuer Stahlbrücken über Wasserstraßen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      an Brücken mit geschlossener ebener Unterseite sind keine Maßnahmen erforderlich (Abb. 1 der Anlage 1);
    2. Ziffer 2
      an Brücken gemäß Ziffer eins,, bei denen die Randträger weit auskragender Fahrbahnen oder Gehwege höher als ein Viertel der Hauptträgerhöhe sind oder ihr Abstand vom Hauptträger größer als ein Drittel der Gesamtbreite der Brücke zwischen den Randträgern ist, sind die Stege der Hauptträger um mindestens 5° aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 2 der Anlage 1);
    3. Ziffer 3
      an Brücken, deren Tragwerk durch mehrere Kastenträger gebildet wird, sind die innen liegenden Stege dieser Träger um mindestens 5° aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 3 der Anlage 1).
  2. Absatz 2,Sind Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht möglich oder besteht die Unterseite der Brückenkonstruktion aus mehreren Einzelträgern oder aus Trägerrosten, so sind Einbauten aus elektrisch leitenden Materialien (zB Stahlbleche, Leichtmetallbleche, Lochbleche oder Gewebe aus verzinktem oder rostfreiem Stahl) gemäß Absatz 3 bis 5 als Abhilfe anzubringen. Die Maschenweite von Lochblechen und Drahtgeweben darf 15 mm nicht überschreiten. Das Verhältnis von Drahtstärke zu Maschenweite muss etwa 1:10 betragen. Die Drähte müssen miteinander verschweißt oder feuerschlussverzinkt sein.
  3. Absatz 3,In Höhe der Konstruktionsunterkante kann eine horizontale ebene Fläche aus den in Absatz 2, genannten Materialien angebracht werden.
  4. Absatz 4,Es können vertikale Einbauten (zB Vorhänge aus Drahtgewebe) zwischen den Längsträgern entsprechend der Abb. 4 der Anlage 1 angebracht werden. Die Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
  5. Absatz 5,Die Wirkung der in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Neigung der Innenstege von Kasten-Längsträgern um mindestens 5° aus der Lotrechten kann bei einstegigen Längsträgern auch durch nachträglich an den Längsträgern angebrachte reflektierende Flächen gleicher Neigung aus den in Absatz 2, genannten Materialien erreicht werden (Abb. 5 der Anlage 1). Diese Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
  6. Absatz 6,Die für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau sind mit Radarreflektoren zu bezeichnen. Die Radarreflektoren müssen an Auslegern in einem solchen Abstand von der Brückenkonstruktion angebracht sein, dass sie ein getrenntes Radarbild verursachen; diese Reflektoren gelten als Schifffahrtszeichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101389