Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
4. TEIL
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern
Allgemeines
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40101393