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§ 32 SchAVO

Fassungen
28.08.2008 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3228.08.200830.06.2012 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und in Stand gehalten werden.
  2. Absatz 2,Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
  3. Absatz 3,Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
  4. Absatz 4,Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
  5. Absatz 5,Gefahrenstellen auf Schifffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101394