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§ 33 SchAVO

Fassungen
28.08.2008 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3328.08.200830.06.2012 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Zugänge zu Fahrzeugen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, dass sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen und Landstegen muss so gering sein, dass beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht; Die Oberfläche muss rutschfest sein.
  3. Absatz 3,Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101395