Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
(3)Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
Schlagworte
Hebeeinrichtung, Tragmittel
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40101400