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§ 38 SchAVO

Fassungen
28.08.2008 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3828.08.200830.06.2012 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
  3. Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.

Schlagworte

Hebeeinrichtung, Tragmittel

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101400