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§ 40 SchAVO

Fassungen
28.08.2008 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4028.08.200830.06.2012 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann und nur solange schwebend belassen werden, als der Gefahrenbereich von der mit der Führung des Hebezeuges beauftragten Person (Paragraph 39,) ständig überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen der Last bewirken kann.
  2. Absatz 2,Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten einzusetzen.
  3. Absatz 3,Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Sicht an den Arbeitsstellen und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Vorgangsweisen oder Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut vermieden werden.
  5. Absatz 5,Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer im Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und rasch verlassen können.
  6. Absatz 6,Ladebühnen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut und sicher befestigt sind.
  7. Absatz 7,Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen und dem Land dürfen Handkarren nur verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden können.
  8. Absatz 8,Stegladen und Landebrücken, die zum Be- oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und so fest oder so unterstützt sein, dass bei ihrer Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein, die den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen.
  9. Absatz 9,Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen von Stückgütern oder Verpackungen befestigt werden.
  10. Absatz 10,Fasshaken dürfen nur verwendet werden, wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden werden.

Schlagworte

Arbeitsplatz

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101402