Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
6. TEIL
Hafenentgelte für Privathäfen
Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 34 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (Paragraph 34, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.
(2)Absatz 2,Für Privathäfen gelten die §§ 42 und 43 unter der Einschränkung des § 53 sowie die §§ 46 bis 51.Für Privathäfen gelten die Paragraphen 42 und 43 unter der Einschränkung des Paragraph 53, sowie die Paragraphen 46 bis 51,
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40101414