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§ 56 SchAVO

Fassungen
ab 21.02.2015 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute21.02.2015 § → § · 1 Dokument
§ 5601.01.201520.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 27/2015 · 2 Dokumente
§ 5601.07.201220.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 215/2012
§ 5628.08.200830.06.2012 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 27/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

8. TEIL

Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes.
  2. Absatz 2,Folgende Schifffahrtsanlagen sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung):
    1. Ziffer eins
      Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
    2. Ziffer 2
      schwimmende Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter;
    3. Ziffer 3
      Fähranlagen;
    4. Ziffer 4
      Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt dienen;
    5. Ziffer 5
      Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen diesem Erhaltungszustand angemessen zu verkürzen sind, betragen
    1. Ziffer eins
      zwei Jahre bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
    2. Ziffer 2
      fünf Jahre bei Fähranlagen, bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen, sowie bei schwimmenden Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann die Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).
  5. Absatz 5,Überprüfungen gemäß anderen Vorschriften, insbesondere nach der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, und der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, bleiben unberührt.“

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40169297