Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 28.08.2008 — BGBl. II Nr. 299/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute28.08.2008 BGBl. II Nr. 299/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 299/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 6,

Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der/die Vertragsnehmer/in oder gegebenenfalls der/die Lagerbetreiber/in verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
  3. Ziffer 3
    jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, spätestens am 7. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden,
  5. Ziffer 5
    die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege vier Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005957

Dokumentnummer

NOR40101430