Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 8.Paragraph 8,
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101432