Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
Käufer gemäß § 18 der Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung,Käufer gemäß Paragraph 18, der Milchquoten-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung,
Betriebe, die – ohne selbst Käufer zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch (Abs. 3) oder Milcherzeugnisse (Abs. 4) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.Betriebe, die – ohne selbst Käufer zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch (Absatz 3,) oder Milcherzeugnisse (Absatz 4,) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR40101471