Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zeitpunkt der Meldungen
§ 5.Paragraph 5,
An die AMA sind zu übermitteln:
die wöchentliche Preismeldung (§ 4 Abs. 4) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,die wöchentliche Preismeldung (Paragraph 4, Absatz 4,) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,
die Dekadenmeldung (§ 4 Abs. 1) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,die Dekadenmeldung (Paragraph 4, Absatz eins,) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,
die monatlichen Meldungen des Auszahlungspreises für Milch (§ 4 Abs. 2 Z 6) spätestens am 25. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,die monatlichen Meldungen des Auszahlungspreises für Milch (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,) spätestens am 25. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
die übrigen monatlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 2 Z 1-5 und Abs. 3) spätestens am 35. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats unddie übrigen monatlich abzugebenden Meldungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins -, 5 und Absatz 3,) spätestens am 35. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats und
die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und Abs. 7) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.die jährlich abzugebenden Meldungen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 6 und Absatz 7,) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR40101473