Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
06.09.2008 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 314/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1006.09.200830.09.2026 BGBl. II Nr. 314/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

06.09.2008BGBl. II Nr. 314/2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Etwaige sonstige Provisionen und Gebühren

Paragraph 10,

Für die Zwecke der Berechnung von etwaigen sonstigen Provisionen und Gebühren gemäß Schema C Ziffer 3, des ImmoInvFG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Fee-Sharing Agreements: Vereinbarungen, gemäß denen die Vergütung, die eine Partei direkt oder indirekt aus dem Vermögen eines Immobilienfonds bezieht, mit einer anderen Partei geteilt wird und diese damit jene Kosten vergütet erhält, die normalerweise aus dem Vermögen des Immobilienfonds bezahlt würden;
  2. Ziffer 2
    Soft Commission: jede Art von wirtschaftlichem Vorteil, den eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in Verbindung mit der Zahlung von Kommissionen auf Transaktionen, die Wertpapiere des Fondsportfolios involvieren, erhält. Vom wirtschaftlichen Vorteil ausgenommen werden Clearing und Execution Services;
  3. Ziffer 3
    Total Expense Ratio (TER): Kennzahl, die das Verhältnis der Gesamtkosten des Immobilienfonds zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Immobilienfonds wiedergibt. Sie wird zumindest einmal jährlich ex post berechnet, auf Basis der Daten aus dem geprüften Rechenschaftsbericht des Immobilienfonds.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20005970

Dokumentnummer

NOR40101514