Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
In Schema C Z 3 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Etwaige sonstige Provisionen und Gebühren“ folgende Informationen zu verstehen: In Schema C Ziffer 3, des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Etwaige sonstige Provisionen und Gebühren“ folgende Informationen zu verstehen:
Angabe der TER bei allen Immobilienfonds, samt Stichtag und Hinweis auf die Homepage-Adresse der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, wo der Anleger die aktuellste TER sowie die TER früherer Geschäftsjahre finden kann. Hiervon nicht umfasst sind Neugründungen, bei denen noch keine TER berechnet werden kann. Die TER hat alle Kosten zu beinhalten, die dem Immobilienfonds angelastet werden. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb sowie mit der Veräußerung von Vermögensgegenständen stehen, sind davon ausgenommen. Es darf kein Netting zwischen den einzelnen Kostenpositionen stattfinden. Die TER ist anhand der Zahlen des letzten geprüften Rechenschaftsberichts zu berechnen. Die Angabe der TER im vereinfachten Prospekt ist zumindest einmal jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zu aktualisieren. Eine allfällige Performancefee ist in die TER einzubeziehen und zusätzlich getrennt als Prozentsatz des Net Asset Value (NAV) auszuweisen. Die Berechnung der TER erfolgt gemäß den Bestimmungen in Anlage I;Angabe der TER bei allen Immobilienfonds, samt Stichtag und Hinweis auf die Homepage-Adresse der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, wo der Anleger die aktuellste TER sowie die TER früherer Geschäftsjahre finden kann. Hiervon nicht umfasst sind Neugründungen, bei denen noch keine TER berechnet werden kann. Die TER hat alle Kosten zu beinhalten, die dem Immobilienfonds angelastet werden. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb sowie mit der Veräußerung von Vermögensgegenständen stehen, sind davon ausgenommen. Es darf kein Netting zwischen den einzelnen Kostenpositionen stattfinden. Die TER ist anhand der Zahlen des letzten geprüften Rechenschaftsberichts zu berechnen. Die Angabe der TER im vereinfachten Prospekt ist zumindest einmal jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zu aktualisieren. Eine allfällige Performancefee ist in die TER einzubeziehen und zusätzlich getrennt als Prozentsatz des Net Asset Value (NAV) auszuweisen. Die Berechnung der TER erfolgt gemäß den Bestimmungen in Anlage römisch eins;
Angabe einer Vorabschätzung der Kostenstruktur durch Angabe der Kosten, die mit einem bestimmten Prozentsatz im Verhältnis zum Wert des Fondsvermögens verrechnet werden sowie durch Angabe der Kosten, die dem Fondsvermögen betragsmäßig angelastet werden, jeweils als Gesamtposition ausgedrückt in Prozent des Fondsvermögens;
Angabe aller Kosten, die nicht in der TER enthalten sind, inklusive einer Offenlegung der Transaktionskosten, soweit verfügbar;
Hinweis auf die Existenz von „Fee-Sharing Agreements“ sowie von „Soft Commissions“ und deren Auswirkungen, sowie ein Verweis auf den Vollprospekt betreffend nähere Angaben dazu.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40101515