Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Externe Berater
§ 2.Paragraph 2,
In Schema C Z 1 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „(gegebenenfalls) Angaben über externe Beraterfirmen“ folgende Informationen zu verstehen: In Schema C Ziffer eins, des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „(gegebenenfalls) Angaben über externe Beraterfirmen“ folgende Informationen zu verstehen:
Name und Sitz der externen Beraterfirmen oder der Anlageberater, die die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien beraten;
Angaben über Tätigkeitsfelder, in denen die externen Beraterfirmen oder Anlageberater die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien beraten. Hierbei ist insbesondere auf die Auswahl von Immobilienmärkten, auf die Auswahl von einzelnen Immobilien oder Gruppen von Immobilien sowie auf die Unterstützung während der Due Diligence-Phase einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40101506