Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Delegation
§ 3.Paragraph 3,
In Schema C Z 1 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „(gegebenenfalls) Angaben über Unternehmen, an die delegiert wurde“ folgende Informationen zu verstehen: In Schema C Ziffer eins, des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „(gegebenenfalls) Angaben über Unternehmen, an die delegiert wurde“ folgende Informationen zu verstehen:
Name und Sitz der Unternehmen, an die die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Tätigkeiten delegiert hat;
Angaben über Tätigkeitsfelder, die an die von Z 1 umfassten Unternehmen delegiert wurden. Hierbei ist insbesondere auf die Vermögensverwaltung von Vermögensbestandteilen gemäß § 32 ImmoInvFG, sowie auf die Vermögensverwaltung von Immobilien einzugehen.Angaben über Tätigkeitsfelder, die an die von Ziffer eins, umfassten Unternehmen delegiert wurden. Hierbei ist insbesondere auf die Vermögensverwaltung von Vermögensbestandteilen gemäß Paragraph 32, ImmoInvFG, sowie auf die Vermögensverwaltung von Immobilien einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40101507