Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
06.09.2008 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 314/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 506.09.200830.09.2026 BGBl. II Nr. 314/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.09.2008BGBl. II Nr. 314/2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlagestrategie des Immobilienfonds

Paragraph 5,

In Schema C Ziffer 2, des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Anlagestrategie des Immobilienfonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    genaue Angabe der Auswahlkriterien für Immobilien nach geographischen Gebieten, nach Branchen, nach Marktsegmenten und nach Anlageklassen von Immobilien;
  2. Ziffer 2
    Angabe einer Bandbreite des Verhältnisses von Vermögensbestandteilen gemäß Paragraph 32, ImmoInvFG und von Vermögensbestandteilen in Immobilien, das mittel- bis langfristig angestrebt wird;
  3. Ziffer 3
    Angabe der wichtigsten Arten von Vermögensbestandteilen gemäß Paragraph 32, ImmoInvFG, in die der Immobilienfonds veranlagt, sowie die Angabe, ob diese Vermögensbestandteile gemäß Paragraph 32, ImmoInvFG auf bestimmte geographische Gebiete, auf bestimmte Branchen, auf sonstige Marktsegmente oder auf bestimmte Anlageklassen ausgerichtet sind;
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass es trotz Einhaltung der Vorschriften über die Risikostreuung zu einer gewissen Risikokonzentration bei bestimmten geographischen Gebieten, Branchen oder Anlageklassen kommen kann;
  5. Ziffer 5
    sofern Anleihen zum Fondsvermögen zählen, Angaben über deren Laufzeit, deren Ratinganforderungen und über die Art von Anleihen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20005970

Dokumentnummer

NOR40101509