Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
06.09.2008 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 314/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 706.09.200830.09.2026 BGBl. II Nr. 314/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.09.2008BGBl. II Nr. 314/2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bisherige Wertentwicklung des Immobilienfonds

Paragraph 7,

In Schema C Ziffer 2, des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „bisherige Wertentwicklung des Immobilienfonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse wie folgt:
    1. Litera a
      Angabe eines Balkendiagramms, das die in den letzten zehn aufeinander folgenden Jahren erwirtschafteten Erträge (Performance) – gesondert für jedes Kalenderjahr des Immobilienfonds – abbildet. Existiert der Immobilienfonds weniger als zehn, aber mehr als ein Jahr, so sind die verfügbaren Jahre darzustellen. Die Erträge sind in Prozent anzugeben und nur für volle Kalenderjahre auszuweisen;
    2. Litera b
      orientiert sich der Immobilienfonds an einem Vergleichsindex oder ist eine von einem Vergleichsindex abhängige erfolgsbezogene Vergütung vereinbart, so ist die Performance des Immobilienfonds mit der Performance des Vergleichsindex verglichen in einem Balkendiagramm anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Bekanntgabe der kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse wie folgt:
    1. Litera a
      Bekanntgabe der kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse des Immobilienfonds für einen Zeitraum von drei, fünf und zehn Jahren. Die Erträge sind dabei ebenfalls in Prozent auszuweisen und wie in Ziffer eins, zu berechnen;
    2. Litera b
      orientiert sich der Immobilienfonds an einem Vergleichsindex oder ist eine von einem Vergleichsindex abhängige erfolgsbezogene Vergütung vereinbart, so sind die kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse des Immobilienfonds mit den kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnissen des Vergleichsindex verglichen anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Hinweis, dass Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge in die Berechnung des Fondsergebnisses nicht einbezogen werden.

Schlagworte

Aufgabeaufschlag

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20005970

Dokumentnummer

NOR40101511