Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Geltende Steuervorschriften
§ 8.Paragraph 8,
In Schema C Z 3 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Geltende Steuervorschriften“ folgende Informationen zu verstehen: In Schema C Ziffer 3, des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Geltende Steuervorschriften“ folgende Informationen zu verstehen:
Darstellung der Besteuerung des Immobilienfonds in Österreich;
Hinweis, dass die Besteuerung der Erträgnisse oder Kapitalgewinne aus dem Immobilienfonds beim jeweiligen Anleger von der Steuersituation des Anlegers und gegebenenfalls von dem Ort, an dem das Kapital investiert wird, abhängt, und dass ein Anleger bei offenen Fragen professionellen Rat einholen soll.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40101512