Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Bemessungsgrundlage
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Absatz 2,Die vom Betreiber entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Betreiber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, abgegolten werden, bleiben unberührt.Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, abgegolten werden, bleiben unberührt.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40101584