Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 16.09.2008 — BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute16.09.2008 BGBl. II Nr. 322/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.09.2008BGBl. II Nr. 322/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Erlöschen der Seuche

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ergibt die Nachuntersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, oder 6 (zweite Nachuntersuchung) bei allen Tieren des Bestandes ein negatives Ergebnis, oder werden alle Tiere des Bestandes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, getötet, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.
  2. Absatz 2,Die Sperre ist aufzuheben wenn:
    1. Ziffer eins
      die Seuche gemäß Absatz eins, erloschen ist,
    2. Ziffer 2
      die Betriebsanlagen und das Betriebsgelände nach Entfernung des letzten Reagenten unter amtlicher Anleitung einer Reinigung und Desinfektion unterzogen wurden und
    3. Ziffer 3
      die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion amtlich kontrolliert wurde.
    Danach ist der Bestand wieder amtlich anerkannt tuberkulosefrei.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40101602