Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindertuberkuloseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Erlöschen der Seuche
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ergibt die Nachuntersuchung gemäß § 12 Abs. 5 oder 6 (zweite Nachuntersuchung) bei allen Tieren des Bestandes ein negatives Ergebnis, oder werden alle Tiere des Bestandes gemäß § 12 Abs. 7 getötet, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.Ergibt die Nachuntersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, oder 6 (zweite Nachuntersuchung) bei allen Tieren des Bestandes ein negatives Ergebnis, oder werden alle Tiere des Bestandes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, getötet, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.
(2)Absatz 2,Die Sperre ist aufzuheben wenn:
die Seuche gemäß Abs. 1 erloschen ist,die Seuche gemäß Absatz eins, erloschen ist,
die Betriebsanlagen und das Betriebsgelände nach Entfernung des letzten Reagenten unter amtlicher Anleitung einer Reinigung und Desinfektion unterzogen wurden und
die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion amtlich kontrolliert wurde.
Danach ist der Bestand wieder amtlich anerkannt tuberkulosefrei.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Dokumentnummer
NOR40101602