Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 15 - Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen schränkt die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte nicht ein, die bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Familien zum Gegenstand haben und denen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens als Vertragspartei angehört oder angehören wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101624