Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 124/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 17 – Zusammensetzung

(1) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

(2) Jeder in Artikel 21 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuß durch einen Beobachter vertreten sein. Dasselbe gilt für jeden anderen Staat oder für die Europäische Gemeinschaft, nachdem sie nach Artikel 22 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen worden sind.

(3) Sofern eine Vertragspartei nicht spätestens einen Monat vor der Tagung dem Generalsekretär ihren Einspruch mitgeteilt hat, kann der Ständige Ausschuß zur Teilnahme an allen seinen Tagungen, an einer Tagung oder an einem Teil einer Tagung als Beobachter einladen

– jeden Staat, der nicht in Absatz 2 bezeichnet ist;

– den Ausschuß der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes;

– die Europäische Gemeinschaft;

– jede internationale staatliche Stelle;

– jede internationale nichtstaatliche Stelle mit einer oder mehreren in Artikel 12 Absatz 2 genannten Aufgaben;

– jede nationale staatliche oder nichtstaatliche Stelle mit einer oder mehreren in Artikel 12 Absatz 2 genannten Aufgaben.

(4) Der Ständige Ausschuß kann mit den einschlägigen Organisationen, die mit der Ausübung von Kinderrechten befaßt sind, Informationen austauschen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20005985

Dokumentnummer

NOR40101626