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Art. 20

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 124/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch vier - Änderungen des Übereinkommens Artikel 20

(1) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ständigen Ausschuß vorgeschlagene Änderung der Artikel dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm mindestens zwei Monate vor der nächsten Tagung des Ständigen Ausschusses den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei, jedem nach Artikel 21 zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladenen Staat und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 22 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen worden sind, übersandt.

(2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach seiner Genehmigung wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme übersandt.

(3) Jede Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie die Änderung angenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20005985

Dokumentnummer

NOR40101629