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Art. 22

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 124/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 22 - Nichtmitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats von sich aus oder auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses und nach Konsultierung der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, sowie die Europäische Gemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20005985

Dokumentnummer

NOR40101631