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Art. 26

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 124/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 26 - Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 21 oder 22;

d) jede nach Artikel 20 angenommene Änderung und den Tag, an dem sie in Kraft tritt;

e) jede nach den Artikeln 1 und 23 abgegebene Erklärung;

f) jede Kündigung nach Artikel 25;

g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 25. Januar 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20005985

Dokumentnummer

NOR40101635