Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Kapitel II - Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Ausübung von KinderrechtenKapitel römisch zwei - Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Ausübung von Kinderrechten A. Verfahrensrechte eines Kindes Artikel 3 - Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern
Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen es berechtigt ist:
a) alle sachdienlichen Auskünfte zu erhalten;
b) angehört zu werden und seine Meinung zu äußern;
c) über die möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und die möglichen Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101612