Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 124/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 124/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9 - Bestellung eines Vertreters

(1) In einem ein Kind berührenden Verfahren, in dem nach innerstaatlichem Recht die Träger elterlicher Verantwortung wegen eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Kind von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind, ist die Justizbehörde befugt, für das Kind in diesem Verfahren einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Die Vertragsparteien erwägen vorzusehen, daß die Justizbehörde in einem ein Kind berührenden Verfahren befugt ist, einen gesonderten Vertreter, in geeigneten Fällen einen Rechtsanwalt, zu bestellen, damit er das Kind vertritt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20005985

Dokumentnummer

NOR40101618