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Art. 1 SSV

Fassungen
25.09.2008 bis 20.06.2013 — BGBl. II Nr. 329/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.09.200820.06.2013 BGBl. II Nr. 329/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Short Selling Verdachtsmeldungsübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.09.2008BGBl. II Nr. 329/2008

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

SSV

Index

21/05 Börse

Text

Sonstige Angaben

Die Verdachtsmeldungen gemäß Paragraph 48 d, Absatz 9, BörseG von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben auch alle ihnen bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei zu meldenden Verkaufsaufträgen eine entsprechende Deckung durch diese Finanzinstrumente beim Verkäufer vorliegt. In Bezug auf eine Position in derivativen Finanzinstrumenten, die einer Verkaufsposition in den zugrundeliegenden Finanzinstrumenten entspricht, hat die Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 48 d, Absatz 9, BörseG auch alle bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei demjenigen, der die Position in derivativen Finanzinstrumenten eingeht, eine entsprechende Deckung durch die diesen zugrunde liegenden Finanzinstrumente vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20005995

Dokumentnummer

NOR40101744